Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MFPA Leipzig GmbH

§ 1 — Allgemeines Geltungsbereich

(1)    Die MFPA Leipzig GmbH (im Folgenden: MFPA) erbringt technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Überwachungen, Zertifizierungen, Begutachtungen, Messungen, Labordienstleistungen, Forschung, Entwicklung und Beratung.

(2)    Für sämtliche Leistungen der MFPA sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich. Der Auftraggeber (im Folgenden: AG) erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Alle Vereinbarungen, die zwischen der MFPA und dem AG getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der MFPA niedergelegt.

(3)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 — Durchführung des Auftrages

(1)    Der Umfang des Auftrags wird bei der Erteilung des Auftrags in Textform festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese in Textform zu vereinbaren. Der AG hat hierfür die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung, eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(2)    Der Auftrag wird von der MFPA unparteiisch und nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.

(3)    Die MFPA kann zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen Sachverständige beauftragen. Soweit es bei Gutachtenaufträgen notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung und Durchführung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter der MFPA bedienen.

(4)    Die MFPA ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrags, auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, ohne dass es hierfür der besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke der (technischen) Leistungen bzw. Dienstleistungen zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.

(5)    Die MFPA wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstellung von im Ergebnis von Aufträgen zu erstellenden Dokumenten notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, hat der AG der MFPA hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

(6)    Die Bearbeitung der Aufträge erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten der MFPA Leipzig GmbH. Diese sind Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Leistungen außerhalb dieser Geschäftszeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(7)    Eine Rücksendung von der MFPA zur Erfüllung des Auftrags übergebenen Probekörpern erfolgt, soweit technisch möglich, ausschließlich nach ausdrücklicher Vereinbarung bei Auftragserteilung und auf Kosten des AG. Erfolgt keine entsprechende Vereinbarung, werden die Probekörper nach der Prüfung fachgerecht durch die MFPA entsorgt. Anderslautende Regelungen innerhalb akkreditierter Prüfverfahren sind davon nicht betroffen.

(8)    Die Lagerung der Probekörper erfolgt nach Rückforderung durch den AG bis zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die MFPA kostenfrei. Eine darüberhinausgehende Lagerung ist kostenpflichtig. Die ab diesem Zeitpunkt notwendigen Kosten der Lagerung sind einzelfallabhängig und vom AG zu tragen. Die Höhe der erforderlichen Kosten wird dem AG unverzüglich mitgeteilt.

(9)    MFPA haftet nicht für die Unmöglichkeit der Durchführung von Prüfaufträgen oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MFPA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der MFPA die ihr obliegende Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die MFPA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer (z. B. Nichterreichbarkeit von aus einer Akkreditierung abgeleiteten Laborbedingung wie bspw. Temperatur oder Windbedingungen) verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber der MFPA vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen unter § 7.

§ 3 — Konformitätsbewertung

(1)    Wenn der AG für nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Prüfungen eine Aussage zur Konformität (Konformitätsbewertung) bezüglich einer technischen Spezifikation oder Norm verlangt (z. B. bestanden/nicht bestanden, innerhalb der Toleranz/außerhalb der Toleranz), dann gelten zur Beurteilung der Konformität die Regelungen von § 3 Abs. 2 bis § 3 Abs. 5.

Die Konformitätsbewertung erfolgt im Rahmen des durch die akkr. Stelle (DAkkS) begutachteten Geltungsbereiches. Sind Konformitätsbewertungen im flexiblen Geltungsbereich notwendig, ist der Kunde über die Grenzen dieser flexiblen Bewertung aufzuklären und die Konformitätsbewertung ist vertraglich mit dem Kunden abzustimmen.

Sollten sich die Voraussetzungen für die Konformitätsbewertung während der Bearbeitung/Analyse ändern (z.B. während eines Validierungsprozesses), wird der AG informiert, dass ggf. keine Berichte/Zertifikate mit Konformitätsbewertung erstellt werden können.

(2)    Für alle Aussagen zur Konformität wird eine Entscheidungsregel angewendet die beschreibt, wie die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

(3)    Wenn vom AG Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel mitgeteilt werden, dann gelten diese. Ansonsten gilt § 3 Abs. 4 oder § 3 Abs. 5.

(4)    Wenn in der technischen Spezifikation oder Norm Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel festgelegt sind, dann wendet die MFPA diese an, sofern seitens des AG keine anderen Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel mitgeteilt werden. Ansonsten gilt § 3 Abs. 5

(5)    Die MFPA wendet nachfolgende Entscheidungsregel an, sofern in der technischen Spezifikation oder Norm keine Vorgaben zur anzuwenden Entscheidungsregel festgelegt sind und seitens des AG keine anderen Vorgaben zur anzuwendenden Entscheidungsregel mitgeteilt werden. 1) Bestanden: Ergebnis im Bereich der Übereinstimmung 2) Bestanden: Ergebnis im Unsicherheitsbereich innerhalb des Toleranzbereichs 3) Bestanden: Ergebnis exakt auf der Grenze des Toleranzbereichs 4) Nicht bestanden: Ergebnis im Unsicherheitsbereich außerhalb des Toleranzbereichs 5) Nicht bestanden: Ergebnis im Bereich der Nichtübereinstimmung.

§ 4 — Mitwirkungspflichten des AG

Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der MFPA alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Alle notwendigen Angaben der Baustoffe, Bauteile und Zeichnungen für die Erstellung der Unterlagen werden durch den AG der MFPA zur Verfügung gestellt. Die Anlieferung der Prüfkörper zur MFPA erfolgt im Regelfall durch den AG. Der Aufbau in den Versuchsständen erfolgt im Regelfall durch die MFPA, es sei denn, dass anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 — Fristen

(1)    Die von der MFPA angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich zugesagt oder vereinbart.

(2)    Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der vertraglichen Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt die MFPA für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses bei der MFPA.

(3)    Die MFPA hält sich drei Monate an angebotene Leistungen gebunden, sofern nicht ausdrücklich andere Fristen im Angebot angegeben sind.

§ 6 — Gewährleistung

(1)    Der Gewährleistung unterliegen nur die der MFPA nach § 2 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren einer Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird nicht übernommen. Die MFPA trägt insbesondere keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.

(2)    Die Gewährleistungsansprüche des AG sind zunächst beschränkt auf kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, das heißt, wird sie unmöglich oder dem AG unzumutbar oder von der MFPA unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(3)    Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG der MFPA gegenüber schriftlich angezeigt werden. Ansprüche wegen solcher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens 1 Jahr nach Abnahme gerügt werden.

§ 7 — Weitergehende Haftung

(1)    Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung werden auf Anfrage benannt.

(2)    Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet die MFPA für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des von der MFPA gelieferten Produkts sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.

(3)    Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der MFPA entstanden sind, sowie bei einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4)    Soweit die Haftung der MFPA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zugunsten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 8 — Vergütung

(1)    Die MFPA hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in der vertraglich vereinbarten Höhe. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Umsatzsteuer.

(2)    Angemessene Kostenvorschüsse und Abschlagszahlungen können verlangt werden. Grundsätzlich gilt die Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen als vereinbart.

(3)    Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Leistung — im Ergebnis von Aufträgen erstellte Dokumente — beim AG fällig. Die postalische Übersendung von im Ergebnis von Aufträgen erstellten Dokumenten unter gleichzeitiger Einbeziehung der fälligen Vergütung per Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie nur zahlungshalber angenommen.

(4)    Kommt der AG mit der Zahlung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann die MFPA nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Während des Verzugs des AG hat die MFPA für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den AG in Höhe von je 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(5)    Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der MFPA auf entsprechenden Nachweis vorbehalten.

(6)    Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die MFPA berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks.

§ 9 — Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der AG kann mit einer Gegenforderung gegenüber der MFPA nur dann aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 — Geheimhaltung

(1)    Die MFPA wird Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder sonst bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren, weitergeben, ausnutzen oder sonst verwerten, soweit dies nicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig ist. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

(2)    Die MFPA ist zur Offenbarung, Weitergabe oder sonstigen Verwendung dieser Daten befugt, wenn die MFPA aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG die MFPA ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 11 — Urheberrecht

(1)    Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrags Dokumente erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die MFPA dem AG hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist.

(2)    Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist der AG nicht berechtigt, im Ergebnis von Aufträgen erstellte Dokumente zu verändern oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes in irgendeiner Art und Weise zu nutzen oder sie Dritten zur Nutzung zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

(3)    Sofern dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist, ist eine Weitergabe von im Ergebnis von Aufträgen erstellten Dokumenten und Arbeitsergebnissen an Behörden oder öffentliche Stellen zulässig. Eine Veröffentlichung von im Ergebnis von Aufträgen erstellter Dokumente – insbesondere über jegliche Art von Medien – und jede sonstige Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung der MFPA.
(4)    Im Übrigen sind die MFPA und ihre Mitarbeiter befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

§ 12 — Datenschutz

(1)    Die MFPA hält sich bei der Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten an die gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2)    Die MFPA nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für vertragliche Zwecke und eigene Zwecke, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Verpflichtungen bestehen.

§ 13 — Beschwerden

(1)    Alle Beschwerden sind an das Qualitätsmanagement (beschwerde@mfpa-leipzig.de) mit Bezug zur erbrachten Leistung (Berichtsnummer, Ansprechpartner, Leistungszeitraum) zu richten und werden zentral erfasst, dokumentiert und gelenkt.

(2)    Der Beschwerdeführer erhält innerhalb von 3 Werktagen eine Bestätigung in Textform über den Eingang seiner Beschwerde (Eingangsbestätigung).

(3)    Es erfolgt eine interne Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes durch zwei Mitarbeitende, welche nicht an den betreffenden ursprünglichen Tätigkeiten beteiligt waren. Diese Mitarbeitenden entscheiden über eine Annahme oder Ablehnung der Beschwerde. Bei Annahme der Beschwerde beschließen diese Mitarbeitenden, welche Maßnahmen zur Lösung der Beschwerde ergriffen werden müssen.

(4)    Der Beschwerdeführer erhält innerhalb von 21 Werktagen nach Eingangsbestätigung eine schriftliche Auskunft über die Entscheidung sowie die zur Lösung ergriffenen Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3.

(5)    Der Beschwerdeführer wird über die weiteren Fortschritte und Ergebnisse sowie über Beendigung des Beschwerdeverfahrens in Textform informiert.

§ 14 — Kündigung

(1)    Beide Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2)    Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die MFPA zu vertreten hat, so steht der MFPA nur eine Vergütung für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistungen zu. In allen anderen Fällen behält die MFPA den Anspruch auf vollständige Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.

(3)    Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 — Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

(1)    Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Leipzig, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen.

(2)    Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Leipzig, der Sitz der MFPA bzw. Laue bei Delitzsch, der Sitz der Brandprüfstelle.

(3)    Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 16 — Salvatorische Klausel

(1)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2)    An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Beschwerdekontakt: beschwerde@mfpa-leipzig.de

Stand 20.11.2021