Lärmschutzvorrichtungen an Straßen – Nichtakustische Eigenschaften – Teil 1: Mechanische Eigenschaften und Anforderungen an die Standsicherheit, Anhang E: Ersatzlast infolge dynamischer Einwirkung durch Schneeräumung

Akkreditiertes Prüfverfahren zur experimentellen Ermittlung des Widerstandes von Lärmschutzelementen, tragenden Bauteilen (z.B. Stahlpfosten) und Lärmschutzwänden gegenüber dynamischen Lasten infolge Schneeräumung


Lärmschutzvorrichtungen an Straßen – Nichtakustische Eigenschaften – Teil 1: Mechanische Eigenschaften und Anforderungen an die Standsicherheit, Anhang A: Widerstand gegen Windlast und Last durch vorbeifahrende Fahrzeuge

Akkreditiertes Prüfverfahren zur experimentellen Ermittlung der aufnehmbaren Windlast von Lärmschutzelementen, tragenden Bauteilen (z.B. Stahlpfosten) und Lärmschutzwänden


Lärmschutzvorrichtungen an Straßen – Nichtakustische Eigenschaften – Teil 1: Mechanische Eigenschaften und Anforderungen an die Standsicherheit, Anhang B.3.2: Belastung der Lärmschutzelemente durch ihr Eigengewicht

Akkreditiertes Prüfverfahren zur experimentellen Ermittlung der aufnehmbaren Vertikallast (Stapellast) von Lärmschutzelementen zur Bestimmung der maximalen Bauhöhe der Lärmschutzwand


Lärmschutzvorrichtungen an Straßen – Nichtakustische Eigenschaften – Teil 1: Mechanische Eigenschaften und Anforderungen an die Standsicherheit, Anhang B.2: Bestimmung des Eigengewichts

Akkreditiertes Prüfverfahren zur experimentellen Ermittlung des Eigengewichts von Lärmschutzelementen in folgenden Zuständen: Trockener Zustand, Nasser Zustand, Reduziertes Nassgewicht (mäßig nass)


Leistungseigenschaften von Schellenanbindungen in der TGA

Experimentelle Ermittlung und Bewertung der Leistungseigenschaften von Schellenanbindungen unter Umgebungstemperatur und im Brandfall


Leistungseigenschaften von Schienenverbindern in der TGA

Experimentelle Ermittlung und Bewertung der Leistungseigenschaften von Schienenverbindern unter Umgebungstemperatur und im Brandfall


Leistungseigenschaften von Rohrschellen in der TGA

Experimentelle Ermittlung und Bewertung der Leistungseigenschaften von Rohrschellen unter Umgebungstemperatur und im Brandfall


Bauarten in Holzbauweise (z.B. Holzsystembau, Holztafelbau, Holzrahmenbau, Massivholzbau, Holzmodulbau und Holzhybridbau)

Gemäß §3 der Landesbauordnungen müssen bauliche Anlagen so errichtet werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Aus der vorgesehenen Nutzung der jeweiligen baulichen Anlagen in Holzbauweise ergeben sich daher eine Vielzahl von Anforderungen folgender, verschiedenster wesentlicher Leistungsmerkmale an die Bauausführung: Standsicherheit/Tragfähigkeit/mechanische Festigkeit; Brandschutz (Brandverhalten, Feuerwiderstand); Biologische und mechanische Dauerhaftigkeit (Nutzungsdauer) durch Bewertung des konstruktiven und chemischen Holzschutzes; Schallschutz/Akustik (Schallabsorption, Luftschalldämmung); Wärmeschutz (Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand / Wärmedämmung); Hygiene, Gesundheit und Umwelt (Freisetzung gefährlicher Stoffe wie z.B. Formaldehyd und VOC). --- Entsprechend der geltenden Bestimmungen (Bauproduktenverordnung und Landesbauordnungen) dürfen Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt ausschließlich dann verwendet werden, wenn sie ein einen entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis besitzen und die an sie gestellten nationalen Anforderungen erfüllen. --- Bauarten resultieren durch das Zusammenfügen von Bauprodukten. Für Bauarten bestehen dabei prinzipiell folgende Ver- und Anwendbarkeitsnachweise: Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG); Allgemein bauaufsichtliche Zulassung in Verbindung mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (abZ/aBG); Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP); Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG). --- Als bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle erstellen wir allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für verschiedene Bauarten in Holzbauweise entsprechend des aktuellen Standes der VVTB (Verwaltungsvorschrift technischer Baubestimmungen). --- Anwendbarkeitsnachweise wie aBG, abZ/aBG werden durch nationale Bewertungsstellen (z.B. DIBt) ausgestellt. Der Ver- und Anwendbarkeitsnachweis der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) wird durch die oberste Bauaufsichtsbehörde der Länder erstellt. In beiden Fällen vertrauen die jeweiligen Bewertungsstellen entsprechenden Gutachtern und Prüfstellen. Im Bereich des Holzbaus vereint die MFPA Leipzig die Tätigkeit einer Prüfstelle mit der eines Gutachters. Dies ermöglicht eine zielorientierte Vorgehensweise zur Erteilung dieser Ver- und Anwendbarkeitsnachweise mit erfahrungsgemäß geringerem Zeitaufwand und deutlich verringerten Abstimmungsaufwand. Das erreichen wir mit einem zentralen Ansprechpartner, der Ihr Anliegen im Hinblick auf alle mindestens geforderten und zusätzlich von Ihnen gewünschten Leistungsmerkmale innerhalb der MFPA Leipzig sowie mit der Zulassungsstelle und dem Antragsteller fachlich diskutiert. --- Gern begleiten wir auch Ihren Holzbauweg von der Planung und Entwicklung bis zur Erteilung einer Zulassung.


Bauprodukte in Holzbauweise (z.B. werkseitig vorgefertigte tragende und aussteifende Deckenelemente und Wandelemente im Holzsystembau, Holztafelbau, Holzrahmenbau, Massivholzbau, Holzmodulbau und Holzhybridbau)

Gemäß §3 der Landesbauordnungen müssen bauliche Anlagen so errichtet werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Aus der vorgesehenen Nutzung der jeweiligen baulichen Anlagen in Holzbauweise ergeben sich daher eine Vielzahl von Anforderungen folgender, verschiedenster wesentlicher Leistungsmerkmale an die Bauausführung: Standsicherheit/Tragfähigkeit/mechanische Festigkeit; Brandschutz (Brandverhalten, Feuerwiderstand); Biologische und mechanische Dauerhaftigkeit (Nutzungsdauer) durch Bewertung des konstruktiven und chemischen Holzschutzes; Schallschutz/Akustik (Schallabsorption, Luftschalldämmung); Wärmeschutz (Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand/Wärmedämmung); Hygiene, Gesundheit und Umwelt (Freisetzung gefährlicher Stoffe wie z.B. Formaldehyd und VOC). --- Entsprechend der geltenden Bestimmungen (Bauproduktenverordnung und Landesbauordnungen) dürfen Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt ausschließlich dann verwendet werden, wenn sie ein einen entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis besitzen und die an sie gestellten nationalen Anforderungen erfüllen. Für Bauprodukte bestehen dabei prinzipiell folgende Verwendbarkeitsnachweise: Europäisch technische Zulassung (ETA); Allgemein bauaufsichtliche Zulassung (abZ); Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP); Zustimmung im Einzelfall (ZiE). --- Als bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle erstellen wir allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für verschiedene Bauprodukte in Holzbauweise entsprechend des aktuellen Standes der VVTB (Verwaltungsvorschrift technischer Baubestimmungen). --- Verwendbarkeitsnachweise wie ETA und abZ werden durch nationale Bewertungsstellen (z.B. DIBt) ausgestellt. Der Verwendbarkeitsnachweis der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) wird durch die oberste Bauaufsichtsbehörde der Länder erstellt. In beiden Fällen vertrauen die jeweiligen Bewertungsstellen entsprechenden Gutachtern und Prüfstellen. Im Bereich des Holzbaus vereint die MFPA Leipzig die Tätigkeit einer Prüfstelle mit der eines Gutachters. Dies ermöglicht eine zielorientierte Vorgehensweise zur Erteilung dieser Verwendbarkeitsnachweise mit erfahrungsgemäß geringerem Zeitaufwand und deutlich verringerten Abstimmungsaufwand. Das erreichen wir mit einem zentralen Ansprechpartner, der Ihr Anliegen im Hinblick auf alle mindestens geforderten und zusätzlich von Ihnen gewünschten Leistungsmerkmale innerhalb der MFPA Leipzig sowie mit der Zulassungsstelle und dem Antragsteller fachlich diskutiert. --- Gern begleiten wir auch Ihren Holzbauweg von der Planung und Entwicklung bis zur Erteilung einer Zulassung.


Unterdecken – Erstellung von Ersttypprüfungen (ITT)

Notifizierte Stelle für die Erstellung von Anfangstypprüfungen (ITT) zur Beschreibung von Leistungseigenschaften (wesentliche Merkmale) von Unterdecken, Unterdeckendecklagen, Unterdeckenbausätzen und Unterdeckenbauteilen zur Erstellung einer CE-Kennzeichnung durch den Inverkehrbringer (System 3)